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Verbandsgrundsätze
Teilzeitwohnrecht- und Ferienclub-Systeme sind Urlaubsformen, die dem Verbraucher unmittelbar oder mittelbar Teilzeitwohnrechte an einer Immobilie langfristig sichern. Auch wenn der Erwerb solcher Teilzeitwohnrechte wenig mit tatsächlichem Immobilienbesitz zu tun hat, sondern eher als Kauf eines Rechts auf zukünftige Urlaube zu verstehen ist, müssen das Produkt selbst und das Prozedere rund um dessen Verkauf sowie künftige Leistungen verbraucherfreundlich abgesichert sein.

Der DBTW lässt als Mitglied nur zu, wer sich ausnahmslos an die bezüglich Teilzeitwohnrechte in §§ 481 ff. BGB festgelegten rechtlichen Grundsätze hält und sich nach weitergehenden vom Verband erstellten Leitlinien richtet: Verbandsmitglieder müssen mit ihrer Geschäftspraxis Seriosität und ein hohes Qualitätsniveau ihres Angebots nachweisen. Der Mitgliedschaft im DBTW kommt damit die Funktion eines »Gütesiegels« zu, das an Teilzeitwohnrecht interessierten Verbrauchern eine sichere Orientierung bei der Wahl von Anbietern und Dienstleistern ermöglicht.

Über die Bestimmungen des zum 1.1.2002 im BGB aufgegangenen früheren Teilzeit-Wohnrechtegesetzes (siehe Kapitel »Die deutsche Teilzeit-Wohnrecht-Gesetzgebung«) hinaus sind die Mitgliedsunternehmen des DBTW verpflichtet zu:

Sicherung der Immobilie: Das an den Verbraucher zu übertragende unmittelbare oder mittelbare (z. B. über einen Ferienclub, Treuhänder etc.) Teilzeitwohnrecht muss im Grundbuch für die betreffende Immobilie gesichert (Eigentum, Nießbrauch und dergleichen) sein.

Langfristiger Sicherstellung zugesagter Leistungen: Die vom Verbandsmitglied selbst oder einem Vertriebsbeauftragten angebotenen Teilzeitwohnrechte dürfen für die Dauer der vertraglichen Nutzung weder beeinträchtigt werden noch untergehen können; angebotene Dienst-leistungen müssen auf diese Dauer erbracht werden können. Hiervon ausgenommen ist das etwaige Angebot eines Verbandsmitglieds für den Umtausch und/oder die Weiterveräußerung von Teilzeitwohnrechten bzw. der Vermittlung zwischen Verbrauchern.

Unternehmenskooperationen nur auf gleichem Qualitätsniveau: Für das DBTW-Mitglied tätige dritte Personen (Vertriebsfirmen etc.) müssen ebenfalls den Anforderungen des DBTW an seine Mitglieder genügen.


Zusätzliche Informationen unter nachfolgenden Links:

Selbstverständnis, Ziele und Aufgaben
Verbandsmitglieder

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